Vereinssatzung
Satzung des Bremer Tabletop Verein e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Bremer Tabletop Verein e.V. (kurz BTV)
(2) Er hat den Sitz in Bremen
(3) Eingetragen ist der Verein im Vereinsregister unter (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist das Hobby Tabletop in der Öffentlichkeit zu fördern und eine Spielmöglichkeit für Gleichgesinnte dieses Hobbys anzubieten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Treffen, zur Verfügung-
stellung von Räumlichkeiten und Spielmaterial in Form von Spielplatten und Geländeteile sowie Bastelmaterial, eine Aufbewahrungsmöglichkeit von Platten und Gelände und eines Forums als Kommunikationsplattform. Das gemeinsame Spielen und Austauschen von Erfahrungen in diesem Hobby, sowie die Ausübung von Kreativität in Form von Geländebau, Plattenbau und Miniaturengestaltung stehen hierbei im Mittelpunkt.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen vor dem Austrittsdatum.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Kassenwart
d) der Ältestenrat
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Kassenwart und dem Ältestenrat und/oder drei Mitgliedern die nicht dem Vorstand angehören zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von drei der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Der Kassenwart
(1) Der Kassenwart besteht aus einem Mitglied
Er dokumentiert die Ein- und Ausgaben des Vereins und hat dem Vorstand mitzuteilen, wenn Mitglieder ihren Beitragszahlungen nicht nachkommen.
(2) Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl zum Kassenwart ist möglich.
Der jeweils amtierende Kassenwart bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(3) Der Kassenwart übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Kassenwart einen Kassenbericht für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen.
(5) Zur Kontrolle der Richtigkeit des Kassenberichtes werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren bestimmt, welche den Kassenbericht überprüfen und unterschreiben.
§ 10 Der Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus einem Mitglied
Er kann bei Bedarf durch den Vorstand zur Schlichtung von Differenzen unter den Mitgliedern als neutrale Person eingesetzt werden. Dies kann auch eine Schlichtung einer Differenz zwischen einem Vereinsmitglied und einer außenstehenden Person sein, sofern der Ruf des Vereins geschädigt werden könnte.
(2) Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl zum Ältestenrat ist möglich.
Der jeweils amtierende Ältestenrat bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(3) Der Ältestenrat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den aktiven Vorstand, der das Vereinseigentum gleichmäßig unter den Mitgliedern aufteilen muss. Diese Mitglieder haben ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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